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„Grüne“ Mobilität 2020

Inhaltsverzeichnis

Bereits für 2019 hat sich die Bundesregierung intensiv mit „grüner“ Mobilität beschäftigt und zahlreiche Vergünstigungen in Form von Steuererleichterungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschaffen. Auch in 2020 und in den Folgejahren soll Elektromobilität steuerlich weiter gefördert werden.

Dienstwagen – aber bitte elektrisch!

Die bisherige Halbierung des geldwerten Vorteils bei der Dienstwagenbesteuerung für private Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen bleibt weiterhin bestehen.

Zusätzlich wurde mit Wirkung zum 01.01.2020 die Bemessungsgrundlage auf ein Viertel herabgesetzt, sofern das Kraftfahrzeug zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2030 angeschafft wurde oder wird, keine Kohlendioxidemission hat und der Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 EUR beträgt.

Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, gelten für extern aufladbare Elektro- und Hybridfahrzeuge die entweder zwischen dem 1.1.2022 bis 31.12.2014 oder 1.1.2025 bis 31.12.2029 angeschafft werden, folgende Regelungen:

01.01.2022 – 31.12.2014

  • Hälftige Bemessungsgrundlage, sofern die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite mindestens 60 Kilometer (ausschließlich elektrischer Antrieb) beträgt.

01.01.2025 – 31.12.2029

  • Hälftige Bemessungsgrundlage, sofern die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite mindestens 80 Kilometer (ausschließlich elektrischer Antrieb) beträgt.
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© Denin Lawley | unsplash.com

Dienstfahrrad – eine aktive Alternative!

Das „Job-Bike“ ist insbesondere in Großstädten eine beliebte Alternative zum Dienstwagen. Hier gilt bereits eine Steuerbefreiung für einen gewährten geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads gemäß § 3 Nr. 37 EStG. Diese Steuerbefreiung wurde nunmehr bis zum Ablauf des Jahres 2030 verlängert.

Zusätzlich wurde eine Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer geschaffen, wonach Arbeitnehmern ein betriebliches Fahrrad verbilligt oder unentgeltlich zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Gehalt übereignet werden kann. Grundlage hierfür bildet der § 40 Abs. 2. Satz 1.

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© Michael Walk | unsplash.com

Öffentliche Verkehrsmittel – Kann oder Muss?

Seit 2019 sind Job-Tickets und Zuschüsse sowie Kostenerstattungen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen von Arbeitnehmern für Jahresabonnements und Monatskarten des öffentlichen Personennahverkehrs steuerfrei, sofern diese zusätzlich zum geschuldeten Gehalt gewährt werden. Das gilt sowohl für den Weg zur Arbeit als auch für Privatfahrten. Einziger Nachteil, Arbeitnehmer können ihnen entstandene Kosten im Rahmen der Einkommenssteuererklärung nicht mehr geltend machen beziehungsweise müssen sich diese auf die Entfernungspauschale anrechnen lassen. Zudem ist eine Wandlung gegen arbeitsvertraglich geschuldetes Gehalt ausgeschlossen.

Der Gesetzgeber hat nunmehr nachgebessert und die Möglichkeit geschaffen, zukünftig Job-Tickets und Zuschüsse sowie Kostenerstattungen zu ÖPNV-Kosten seitens des Arbeitgebers mit 25 % pauschal zu besteuern. In diesem Fall entfällt die Anrechnung auf die Entfernungspauschale und eine Gehaltsumwandlung gegen geschuldeten Arbeitslohn ist ohne weiteres möglich.

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© Claudio Schwarz | unsplash.com

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